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Allgemeine Informationen

  • Fläche: 83.857 km
  • Hauptstadt: Wien

Verkehr und Verkehrsregeln

Promillegrenze: 0,5

Spikesreifen/Schneeketten: In der Zeit vom 15.11. bis 10.04. ist es gestattet, Spikesreifen zu fahren. Das Fahrzeug muss am Heck mit einem entsprechenden Aufkleber gekennzeichnet sein. Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen 80 km/h und auf Autobahnen 100 km/h. Auf besonders gekennzeichneten Straßen (Reifen mit Schneeketten in der blauen runden Tafel) müssen auf mindestens zwei Antriebsrdern Schneeketten angelegt werden. Dies gilt auch für allradangetriebene Fahrzeuge.

Bei blinkenden Notrufsäulen auf Autobahnen sollte man die Geschwindigkeit drosseln. An Schulbussen darf während des Ein- und Aussteigevorgangs nicht vorbeigefahren werden. Motorradfahrer benötigen einen Verbandskasten.

Telefonieren im Straßenverkehr: Ab 01.07.1999 darf der Lenker nur noch unter Verwendung einer Freisprecheinrichtung während der Fahrt telefonieren.

Zulässige Höchstgeschwindigkeiten:

  • PKW, Motorrad, Wohnmobile bis 3,5t:
    130 km/h (Autobahn) - 100 km/h (Schnellstraße) - 100 km/h (außerorts) - 50 km/h (innerorts)
  • Caravan Gespanne bis 3,5t:
    100 km/h (Autobahn) - 80 km/h (Schnellstraße) - 80 km/h (außerorts) - 50 km/h (innerorts)
  • Caravan Gespanne über 3,5t:
    70 km/h (Autobahn) - 60 km/h (Schnellstraße) - 60 km/h (außerorts) - 50 km/h (innerorts)
  • Wohnmobile bis 6t:
    80 km/h (Autobahn) - 70 km/h (Schnellstraße) - 70 km/h (außerorts) - 50 km/h (innerorts)

In der Zeit von 22.00 - 5.00 Uhr gilt auf allen Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h, ausgenommen sind die A1 Salzburg-Wien und die A2 Villach-Wien

Bußgeldkatalog

In Österreich gibt es keinen bundeseinheitlichen Bußgeld beziehungsweise Verwaltungsstrafkatalog. Bei Parksünden wird zwischen Verstößen gegen die Kurzzeitparkgesetze der Bundesländer und Missachtung der Parkvorschriften laut österreichischer Straßenverkehrs-Ordnung unterschieden. Je nach Bundesland und Stadt drohen Parksündern so genannte Organstrafverfügungen in Höhe von 7 bis 21 Euro. Erheblich teurer wird es, wenn nicht an Ort und Stelle bezahlt wird: Dann ergeht eine so genannte Anonymstrafverfügung mit Strafen von 21 bis 72 EURO.

  • 5 bis 19 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 21 - 42 EUR
  • 20 bis 29 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: 36 - 58 EUR
  • über 30 km/h über der Höchstgeschwindigkeit: mehr als 72 EUR

Straßenbenutzungsgebühren und Vignette

Bitte beachten Sie die ACE-Informationsbroschüre "Mautstraßen". Schwarzfahren kann teuer werden! Wer ohne gültige bzw. geklebte Vignette das österreichische Autobahnen- und Schnellstraßennetz benutzt, muss mit hohen Nachzahlungen rechnen. Die österreichische Gendarmerie, Polizei und Zollwache sind berechtigt, eine Ersatzmaut in Höhe von maximal 218,01 Euro sofort einzuziehen. Sofortige Bezahlung: Die Tat wird straflos. Der ausgestellte Beleg berechtigt zur weiteren Benutzung der Autobahn und Schnellstraße für einen Zeitraum von 24 Stunden. Zahlungsverweigerung: Anzeige bei der BH. In diesem Fall drohen aufgrund der Verwaltungsbertretung Geldstrafen bis zu einem Höchstmass von 2180,19 Euro. Die Bezahlung der Ersatzgebühr ist auch mit Kreditkarte (Visa, Eurocard, Diners, Amex) möglich - jedoch nur bei Gendarmerie und Zollwache. Im Falle der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, muss die Autobahn sofort verlassen werden und es drohen aufgrund der Verwaltungsbertretung Geldstrafen mit einem Mindestsatz von 200,- Euro bis zu einem Höchstmaß von 5000,- Euro.

Einreisebestimmungen

Sie benötigen einen Reisepass oder einen Personalausweis, der mindestens noch drei Monate gültig ist. Für Kinder werden der Kinderausweis oder der Eintrag im Familienpass anerkannt (bei Kindern über 10 Jahren nur mit Lichtbild).

Fahrzeugpapiere

Nationaler Führerschein und nationale Zulassung sind ausreichend; das jeweilige Nationalitätskennzeichen muss am Fahrzeug angebracht bzw. im Nummernschild enthalten sein. Es besteht Haftpflichtversicherungszwang. Bei Fahrzeugen mit amtlichen deutschen Kennzeichen (nicht Zollnummer) wird auf die Vorlage des Versicherungsnachweises verzichtet. Die Mitnahme der Internationalen Grünen Versicherungskarte wird jedoch dringend empfohlen.

Reisen mit Tieren

Aufgrund einer neuen EU-Regelung muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können. Das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist. Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer nicht mehr über geltende ("alte") Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU. Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung. Es ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden, entsprechende Einzelheiten mit den niedergelassenen Tierärzten zu klären.

Grenzübergang/ Zoll

Die österreichischen Grenzübergänge sind in der Regel für den Reiseverkehr Tag und Nacht geöffnet.

Duty Free: Folgende Artikel können zollfrei nach Österreich eingeführt werden: Seit Januar 1995 gibt es keine Beschränkungen mehr für die private Wareneinfuhr (einschließlich von Verbrauchsgütern wie Alkohol und Tabak) innerhalb der Europischen Union. Es wurden jedoch folgende Richtmengen festgesetzt, bei deren überschreiten gewerblicher Handel vermutet wird, der im Bestimmungsland zu versteuern ist: 800 Zigaretten; 200 Zigarren; 400 Zigarillos; 1000 g Tabak; 90 l Wein (davon nicht mehr als 60 l Schaumwein); 10 l Spirituosen; 20 l alkoholische Getrünke (z.B. Portwein oder Sherry) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 %; 110 l Bier.

Einfuhrverbot: Drogen; Betäubungsmittel; pornographische Materialien sowie Gegenstände, die für Krieg, Gewalt, Faschismus oder Rassendiskriminierung werben. Wertgegenstünde sollten bei der Einreise deklariert werden.

Telefonieren

Vom Ausland nach Österreich: 0043 + Ortsvorwahl ohne Null + Teilnehmernummer
Von Österreich nach z.B. Deutschland: 0049 + Ortsvorwahl ohne Null + Teilnehmernummer

Unfälle

Es empfiehlt sich, in jedem Fall die Polizei zu rufen und einen europäischen Unfallbericht auszufüllen. 
Allgemeine Notrufnummern: Polizei 133, Feuerwehr 122, Rettungsdienst 144.
Für alle Notfälle: gültige internationale Notrufnummer 112.
In kleineren Ortschaften sollten Sie sich an die lokalen Hilfsdienste wenden. Für eventuelle Fahrzeugrückholung ist ein Original-Unfallprotokoll beim Fahrzeug zu hinterlegen!